Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Abteilung Tennis
in der Sportvereinigung "Eintracht" von 1859 Bad Salzdetfurth e.V.

I. Organisation der Abteilung

1. Die Abteilung Tennis ist Bestandteil der Sportvereinigung “Eintracht“ von 1859 Bad Salzdetfurth e.V.; ihre Mitglieder gehören der SV “Eintracht“ an und sind an die Satzung des Vereines gebunden.

2. Die organisatorischen Fragen innerhalb der Abteilung sowie die abteilungsspezifischen Fragen werden durch diese Geschäftsordnung geregelt.

3. Die Abteilung trägt ihren Spielbetrieb auf der vereinseigenen Anlage im Ortsteil Wehrstedt aus. Es besteht eine Mitgliedschaft im Niedersächsischen Tennisverband.

4. Als Geschäftsjahr wird das Kalenderjahr bestimmt.

5. Soweit allgemeine Fragen in dieser Geschäftsordnung keine Regelung finden, gilt subsidiär die Geschäftsordnung der SV “Eintracht“.

II. Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Abteilung Tennis setzt die Mitgliedschaft im Verein SV “Eintracht“ voraus.
Dabei gibt es folgende Formen der Mitgliedschaft:
a. aktive Mitgliedschaft
b. passive Mitgliedschaft
c. Ehrenmitgliedschaft
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Höhe der zu entrichtenden Beiträge ergeben sich aus der Satzung der SV “Eintracht“, der Abteilungsgeschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitglieder- und Delegiertenversammlung.

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Abteilungsvorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf nicht der Angabe von Gründen. Die Daten des Antragstellers sind bei positivem Bescheid in ein Aufnahmeformular einzutragen und die Mitgliedschaft in der SV “Eintracht“ festzustellen oder bei Nichtmitgliedern zu beantragen.

3. Austritte aus der Abteilung sind dem Abteilungsvorstand schriftlich anzuzeigen. Für die Kündigung gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende.

III. Sport- und Spielbetrieb

1. Der Spielbetrieb sowie das Verhalten auf der Tennisanlage werden durch die jeweils gültigen und im Vereinszimmer ausgehängten Platz- und Spielordnungen geregelt.

2. Der Abteilungsbeitrag, der z. Zt. in Form eines Spielgeldes erhoben wird, dient zur Finanzierung der abteilungsspezifischen Aufgaben auf sportlichem und gesellschaftlichem Gebiet und zur Erhaltung der Sportanlage.

3. Spielgemeinschaften und Kooperationen mit anderen Tennisvereinen oder Abteilungen von Vereinen sind grundsätzlich möglich. Sie bedürfen der Anzeige und der Genehmigung durch den Abteilungsvorstand und den Vorstand der SV “Eintracht“. Voraussetzung solcher Spielgemeinschaften ist die Zugehörigkeit aller Mitglieder zu einem Tennis- oder übergeordneten Sportverein sowie die Mitgliedschaft im NTV.

IV. Mitgliederversammlung und Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. In ihr haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gleiches Stimmrecht. Aktives und passives Wahlrecht zur Delegiertenversammlung besteht nur in einer Abteilung der SV “Eintracht“.

2. Anträge werden zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag stimmt. Änderung von Satzung und Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Der Abteilungsvorstand wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, benennt der restliche Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied.

4. Der Abteilungsvorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Zum Vorstand wählbar ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, das dem Verein SV “Eintracht“ und der Tennisabteilung mindestens zwei Jahre angehört. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit besitzt der 1. Vorsitzende zwei Stimmen. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Beisitzer ohne Stimmrecht hinzuziehen.

5. Vorstandsmitglieder sind:
Der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Sportwart,
der Jugendwart,
der Kassen- und Mitgliedswart und
der Schrift- und Pressewart.
Ihre Rechte und Pflichten sind wie folgt geregelt:

a. 1. Vorsitzender:
Er leitet die Mitgliederversammlung und stellt die Tagesordnung nach Abstimmung mit dem Abteilungsvorstand auf. Er lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und können vom Vorsitzenden oder von der Mehrheit des Vorstandes einberufen werden. Der 1. Vorsitzende vertritt die Abteilung gegenüber dem Hauptverein und nach außen hin. Eine Vertretung in rechtlicher Hinsicht durch ihn
erfolgt, soweit der Hauptverein ihn insoweit ausdrücklich ermächtigt hat. Der 1. Vorsitzende verteilt die
anfallenden Aufgaben im Rahmen der Vorstandsarbeit auf die Mitglieder des Vorstandes.

b. 2. Vorsitzender:
Der 2. Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung. Ihm obliegt die allgemeine Verwaltung sowie die Pflege und Wartung der Platz- und Clubraumanlage.

c. Sportwart
Der Sportwart regelt und leitet alle Angelegenheiten auf dem sportlichen Sektor mit Ausnahme des Jugendbereichs. Er stimmt die Termine der Mannschaften sowie Veranstaltungstermine nach Rücksprache mit den betroffenen Mannschaften und Mitgliedern und unter Berücksichtigung des Ausgewogenheitsgrundsatzes ab. Er ist weiter zuständig für die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder im Tennissport.

d. Jugendwart
Der Jugendwart regelt und leitet alle Angelegenheiten auf dem sportlichen Sektor im Bereich der Jugendarbeit. Insbesondere obliegt ihm die Förderung der Jugendlichen auf sportlichem wie kulturellem Gebiet und die Betreuung im Trainings-, Wettspiel- und Veranstaltungsbetrieb.

e. Kassen- und Mitgliedswart
Der Kassen- und Mitgliedswart betreut die finanziellen Belange der Abteilung. Er stellt den Haushaltsplan auf, der vom Vorstand zu genehmigen ist. Im Rahmen dieses Haushaltsplanes leistet er die notwendigen Zahlungen, die im Einzelfall durch Vorstandsbeschluss oder durch ausdrückliche schriftliche Ermächtigung des 1. Vorsitzenden bestätigt werden. Er zieht die Mitgliedsbeiträge ein, führt die Mitgliederlisten und Karteien und betreut die Mitglieder bei besonderen Anlässen. Die von ihm geführten Kassenbücher und Belege werden jährlich durch mindestens zwei gewählte Kassenprüfer auf ordnungsgemäße Führung geprüft.

f. Schrift- und Pressewart
Der Schrift- und Pressewart erledigt den allgemeinen Schriftverkehr der Abteilungen und führt auf Versammlungen und Sitzungen Protokoll. Weiter ist er für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Abteilung verantwortlich.

V. Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind an die Satzung des Hauptvereins SV “Eintracht“ und die Geschäftsordnung der Abteilung gebunden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden alle Mitglieder, soweit diese Beschlüsse formell rechtmäßig zustande gekommen sind. Vorstandsbeschlüsse binden nach entsprechender Bekanntgabe alle Mitglieder, soweit auch hier die Rechtmäßigkeit des Beschlusses festgestellt ist.

VI. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 25.01.2000 in Kraft. Eine Ergänzung oder Änderung kann frühestens auf der folgenden Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer 2/3-Mehrheit.