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Änderung der Geschäftsordnung 2010

Änderung der Geschäftsordnung
(Fettgedruckte Passage ist die Änderung) Die alte Geschäftsordnung kann hier eingesehen werden.

IV. Mitgliederversammlung und Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. In ihr haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gleiches Stimmrecht. Aktives und passives Wahlrecht zur Delegiertenversammlung besteht nur in einer Abteilung der SV “Eintracht“.

2. Anträge werden zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag stimmt. Änderung von Satzung und Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Der Abteilungsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperioden vom 1. Vorsitzenden, dem Sportwart sowie dem Schrift- und Pressewart enden immer in ungeraden Kalenderjahren. Die Amtsperioden vom 2. Vorsitzenden, dem Jugendwart sowie dem Kassen- und Mitgliedswart enden immer in geraden Kalenderjahren. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, benennt der restliche Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied.

4. Der Abteilungsvorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Zum Vorstand wählbar ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, das dem Verein SV “Eintracht“ und der Tennisabteilung mindestens zwei Jahre angehört. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit besitzt der 1. Vorsitzende zwei Stimmen. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Beisitzer ohne Stimmrecht hinzuziehen.